Auszug aus den AGB:
Die Bestellung des Standes erfolgt nach Absendung dieses Anmeldeformulars.
Danach erhält der Ausstellende, in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach seiner Anmeldung, eine separate schriftliche Teilnahmebestätigung mit dem Ausstellervertrag und den AGB.
Mit der Versendung der Teilnahmebestätigung mit dem Ausstellervertrag und den AGB wird der Vertrag in allen Teilen rechtskräftig.
Rücktrittsrecht / Ausschluss: Dem Ausstellenden steht das Recht zu, innerhalb von 5 Tagen (Rücktrittsfrist) nach Erhalt des Ausstellervertrags schriftlich und ohne Grundangabe zurückzutreten.
Erfolgt die Absage der Teilnahme nach Ablauf der Rücktrittsfrist, so haftet der Ausstellende für Standmiete und allfällige Nebenkosten wie folgt:
30 % des Rechnungsbetrages bis 16 Wochen vor Messebeginn.
50 % des Rechnungsbetrages bis 6 Wochen vor Messebeginn.
100 % des Rechnungsbetrages innerhalb der 6 Wochen vor Messebeginn.
Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Ausstellende durch vertragswidriges Verhalten (z.B. Nichteinhaltung der reglementarischen Zahlungsbedingungen) Anlass zum Ausschluss von der Veranstaltung gibt.
Absage, Abbruch, Verschiebung oder Anpassung der
Veranstaltung:
Die Hochzeitsmacher GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund
vor der Durchführung abzusagen, vorzeitig abzubrechen, zu verschieben oder den
Betrieb den Umständen anzupassen.
Muss die Veranstaltung aus wichtigem Grund abgesagt, vorzeitig abgebrochen, verschoben oder den Umständen angepasst werden, so ist Die Hochzeitsmacher GmbH von ihren Leistungspflichten entbunden und die Ausstellenden haben weder einen Anspruch auf Erfüllung, noch auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, unter Abzug der bereits von den Hochzeitsmacher erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der abgesagten Veranstaltung.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt, eine behördliche Anordnung oder andere nicht von den Hochzeitsmacher zu vertretende Umstände die ordentliche Durchführung der Veranstaltung verunmöglichen oder erschweren, oder wenn Die Hochzeitsmacher GmbH die Durchführung der Veranstaltung aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen als nicht zumutbar erscheint.